(gültig ab 24. März 2015)
Zweck
§ 1
Die Schachgesellschaft Winterthur ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuchs.
§ 2
Sie pflegt und fördert das Schachspiel und ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Die Schachgesellschaft Winterthur ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB). Sie bekennt sich zu den Prinzipien der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic.
Organe
§ 4
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, allfällig von diesem oder von der Generalversammlung gebildete Kommissionen und die Revisoren.
a) Die Generalversammlung
§ 5
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt und hat folgende Aufgaben:
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichts
- Behandlung von Rekursen gegen die Verweigerung einer Aufnahme in den Verein durch den Vorstand
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstands auf eine Amtsdauer von drei Jahren und Ersatzwahlen für zurückgetretene Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsdauer
- Wahl eines Revisors und eines Ersatzrevisors auf eine Amtsdauer von drei Jahren
- Allenfalls Wahl von durch die Generalversammlung gebildeten Kommissionen für besondere Zwecke
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beitritt zu einem übergeordneten Verband
- Beschlussfassung über andere in die Traktandenliste aufgenommene Geschäfte
§ 6
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Präsidenten verlangt.
§ 7
Die Einladungen zu Generalversammlungen haben mindestens zwei Wochen zum voraus schriftlich zu erfolgen unter Angabe der Traktanden.
§ 8
Wenn ein Fünftel der Mitglieder es mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich verlangt, sind weitere Geschäfte auf die Traktandenliste zu nehmen und den Mitgliedern vor der General¬versammlung bekannt zu geben.
Wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, kann die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschliessen, auch andere Geschäfte zu behandeln, ausgenommen Statutenände¬rungen und Auflösung des Vereins.
§ 9
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Wahlen und Abstimmungen erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nicht eine höhere Zustimmung verlangen.
b) Der Vorstand
§ 10
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die gemäss § 5 Ziffer 4 gewählt werden. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder einen Beschluss der Generalversammlung anderen Organen zugewiesen sind.
c) Besondere Kommissionen
§ 11
Der Vorstand oder die Generalversammlung können für besondere Zwecke (z.B. Jugendschach, Durchführung von Turnieren usw.) Mitglieder beauftragen oder Kommissionen bilden, die in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes präsidiert werden.
Solchen Kommissionen können auch Nichtmitglieder angehören.
d) Der Revisor
§ 12
Der Revisor prüft die Bilanzen und Jahresrechnungen und stellt der Generalversammlung Antrag über deren Abnahme.
Mitgliedschaft
§ 13
Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann beim Präsidenten innert 20 Tagen ein schriftlicher Rekurs zuhanden der Generalversammlung eingereicht werden.
§ 14
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung jederzeit aus dem Verein austreten. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
§ 15
Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen haben, oder aus anderen wichtigen Gründen ausschliessen.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag trotz Mahnung bis zu einem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt nicht bezahlt hat.
§ 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Über den Jahresbeitrag hinaus haften sie nicht persönlich für finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
Von der Beitragspflicht befreit sind die Vorstandsmitglieder während der Dauer ihres Mandats, sowie auf Lebenszeit die gemäss § 17 von der Generalversammlung ernannten Ehrenmitglieder.
Mitglieder, welche den Titel eines „Internationalen Meisters“ oder „Internationalen Grossmeisters“ des Weltschach-Bundes (FIDE) erworben haben und mindestens schon fünf Jahre Vereinsmitglied sind, werden ab dem auf die Titelverleihung folgenden Kalenderjahr von der Beitragspflicht befreit. Die Befreiung vom Beitrag an den Schweizerischen Schachbund gilt nur für Mitglieder, welche bereit sind, in der Schweizerischen Mannschaftsmeisterschaft oder der Schweizerischen Gruppenmeisterschaft in der ersten Mannschaft der Schachgesellschaft Winterthur zu spielen.
§ 17
Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachspiel im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 17a
Freunde der Schachgesellschaft sind berechtigt, am internen Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen.
Sie bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
An der Generalversammlung können sie teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.
Statutenänderung
§ 18
Statutenänderungen können von einer Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit vorgenommen werden.
Auflösung des Vereins
§ 19
Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von drei Vierteln aller Mitglieder notwendig.
Das noch vorhandene Vermögen wird dem Schweizerischen Schachbund übergeben, der es im Sinn des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.
So beschlossen von der Generalversammlung vom 24. März 2015, nach dem Zustandekommen der Fusion mit dem Arbeiterschachklub Winterthur (ASK).
Der Präsident: Roman Freuler
Der Aktuar: David Mäder